Satzung der BSG - Langenhagen

(In der Fassung vom 20.04.2012)

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN



§ 1 Name und Sitz

Die Behinderten-Sportgemeinschaft Langenhagen wurde als Versehrten-Sportgemeinschaft Langenhagen am 1.6.1955 gegründet und führt ab 22.0l.77 den Namen Behinderten- Sport-gemeinschaft Langenhagen e. V.,im folgenden kurz BSG genannt.
Sitz der Sportgemeinschaft ist Langenhagen. Sie ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hannover eingetragen.
Wenn in dieser Satzung bei Personen- oder- Funktionsbezeichnungen die weibliche oder die männliche Sprachform verwendet wird, so stehen unabhängig davon alle Ämter Frauen und Männern offen.


§ 2 Zweck der Sportgemeinschaft

Die BSG Langenhagen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die BSG Langenhagen hat zum Ziel, die gesundheitliche Förderung ihrer Mitglieder zum Zwecke der Erhaltung, Stärkung und vollen Entfaltung der noch gesunden Körperorgane und Körperglieder durch geeignete und zweckentsprechende sportliche Übungsveranstaltungen, im Rahmen von Rehabilitation (Wiederherstellung) und Prävention (Vorbeugung) zu errei-chen.
Sie will gute Kameradschaft unter den Mitgliedern pflegen.
Die BSG Langenhagen ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der BSG dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mit-glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der BSG fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Eine Zahlung der Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a ESTG an Mitglieder des Vereins ist gestattet (§ 55 Abs.1 Nr.1 AO).


§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Die BSG ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und seiner Gliederungen, sowie Mitglied des Behindertensportverbandes Niedersachsen e.V., und regelt im Einklang mit deren Satzungen ihre Angelegenheiten selbständig.
Sie ist politisch, konfessionell und rassisch neutral und unabhängig.
Die Mitgliedschaft in einer der Kriegsopfer-, Beschädigten-, und Behinderten- Organisationen ist den Mitgliedern freigestellt.


§ 4 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder, sowie aller Organe der BSG werden durch die vorliegende Satzung, sowie die Satzungen der in § 3 genannten Organisationen geregelt.

MITGLIEDSCHAFT



§ 5 Ordentliche Mitglieder

Ordentliches Mitglied der BSG kann jeder werden - unabhängig von Ursache und Art einer Behinderung -, der Behindertensport in einer Behindertensportgruppe ausüben kann.
Die Aufnahme in die BSG ist schriftliche beim Vorstand zu beantragen. Für Nicht- bzw. Beschränktgeschäftsfähige erfolgt der Antrag über ihren gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme oder Ablehnung des Antrages entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmebeschluß ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnafnahmege-bühr und den Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat bezahlt hat, bzw. ihm durch Vor-standsbeschluß ganz oder teilweise Beitragsbefreiung erteilt worden ist.


§ 6 Außerordentliche Mitglieder


Außerordentliche Mitglieder der BSG (ohne Rechte und Pflichten nach § 11 und 12) können Organisationen,
Personen- und Kapitalgesellschaften oder Einzelpersonen werden, die an der Förderung des Behindertensports, insbesondere der BSG, interessiert sind.


§ 7 Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder


Die Mitgliederversammlung kann aufgrund besonderer Verdienste um die Förderung des Behindertensportes innerhalb der BSG auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß der Mit-gliederversammlung Ehrenvorsitzende oder Ehrenmitglieder ernennen.
Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mit-glieder, sind jedoch
von der Beitragsleistung befreit.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungs-frist von vier
Wochen jeweils zum 30.6. oder 31.12. eines Jahres, frühestens 6 Monate nach Eintritt in die BSG.
b) beim Ableben am Ende des betreffenden Monates, oder durch Ausschluß aus der BSG.
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber der BSG unberührt.


§ 9 Strafen und Ausschließungen

Der Vorstand kann folgende Strafen verhängen:
Verwarnungen, Startverbot und Ausschluß aus der BSG.






§ 10 Ausschließungsgründe

Die Ausschließung eines Mitgliedes kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfol-gen:
a) wenn die in § 12 vorgesehenen Pflichten der Mitglieder gröblich und schuldhaft ver-letzt werden,
b) wenn das Mitglied seinen der BSG gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, ins-besondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt, und
c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung zuwiderhandelt, insbe-sondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkamerad-schaft grob verstößt.
Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Vorstand prüft die Angelegenheit durch Anhörung von Betei-ligten und Zeugen. Das Ergebnis dieser Untersuchungen ist in einem schriftlichen Bericht niederzulegen und mit der getroffenen Entscheidung der nächsten MV bekanntzugeben, die darüber zu beschließen hat. Sind 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Entscheidung, so ist diese endgültig. Im Ablehnungsfalle wird von der Versammlung ein dreiköpfiger Ehrenrat gebildet aus Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, der über die Angelegenheit endgültig entscheidet.
Liegt ein zum Ausschluß führender Verstoß eines Vorstandsmitgliedes vor, ist ebenfalls ein dreiköpfiger Ehrenrat der eben geschilderten Art zu bilden, der über die Angelegenheit ver-handelt und diese entscheidet.

RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER



§ 11 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt,
a) Die Einrichtungen der BSG nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,
b) An allen Veranstaltungen der BSG teilzunehmen, sowie den Behindertensport in allen Abteilungen aktiv auszuüben.
Dabei sorgt der Verein für angemessenen Versicherungsschutz und entsprechende Maßnah-men zur Unfallverhütung. Die BSG ist nur im Rahmen dieser Versicherung haftbar, es besteht keine Verpflichtung besondere Versicherungen für einzelne Mitglieder oder Gruppen abzu-schließen.



§ 12 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,

a) die Satzung der BSG, des Landessportbundes Niedersachsen e.v., des Behindertensport bundes Niedersachsen e.V., sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen.
b) Nicht gegen die Interessen der BSG zu handeln,
c) die durch Beschluß der MV festgelegten Beiträge zu entrichten,
d) Sportgeräte schonend zu behandeln und sicher aufzubewahren,

e) an sportlichen Veranstaltungen nach Kräften mitzuwirken, und
f) in allen aus der Mitgliedschaft zur BSG erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern der BSG oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen, ausschließlich nach Maßgabe dieser Satzung oder der Satzungen der in § 3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidungen zu unterwerfen.
Mitglieder, die aktiv am Behindertensport teilnehmen, sind verpflichtet, sich regelmäßig sportärztlich untersuchen zu lassen.


§ 13 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung (MV),
b) Der Vorstand und
c) Der Ehrenrat.


§ 14 Mitgliederversammlung (MV)

Die den Mitgliedern bezüglich der Leitung der BSG zustehenden Rechte werden in der MV als oberstem Organ der BSG ausgeübt. Mitglieder über 18 Jahre sind stimmberechtigt; im Falle der Verhinderung ist die schriftliche Bevollmächtigung eines anderen Vereinsmitgliedes möglich. Jedes vertretende Mitglied darf nur drei Stimmen in sich vereinen.
Für nicht- bzw. beschränktgeschäftsfähige Mitglieder ist der gesetzliche Vertreter stimmbe-rechtigt.
Außerordentliche Mitglieder sind zur Teilnahme berechtigt, aber nicht stimmberechtigt.
Eine MV findet jährlich in den ersten 4 Monaten zwecks Beschlussfassung über die in § 15 genannten Aufgaben statt. Sie soll auch vor dem alle vier Jahre stattfindenden Bezirkstag lie-gen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der vorläufig festgesetz-ten Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 3 Wochen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 14 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Weitere MV sind vom Vorstand einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder min-destens 20% der Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe bean-tragen.
Die MV leitet der 1.Vorsitzende, an dessen Stelle im Verhinderungsfalle einer der stellvertre-tenden Vorsitzenden und bei deren Verhinderung das lebensälteste Vorstandsmitglied. Das Verfahren richtet sich nach den §§ 19,20 und 21.



§ 15 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der MV steht die oberste Entscheidung in allen Angelegenheiten der BSG zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
Der Behandlung und Beschlußfassung unterliegen insbesondere:
a) Berichte des Vorstandes,
b) der Kassenbericht und der Kassenprüferbericht,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahlen zum Vorstand und der Kassenprüfer,
e) Beitragsänderungen,
f) Satzungsäderungen und
g) Besondere Anträge.




§ 16 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
• dem 1. Vorsitzenden und einem Stellvertreter
• dem Schatzmeister und einem Stellvertreter und
• dem Schriftführer
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgabenverteilung geregelt ist.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister und dessen Stellvertreter. Vertretungsberechtigt sind je zwei Vor-standsmitglieder, wobei eines davon der der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss.
Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden in der MV auf die Dauer von 2 Jahren ge-wählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben jedoch jeweils solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt, bzw gewählt ist Scheidet ein Vorstandmitglied aus, kann sich der Vorstand durch Zuwahl selbst ergänzen. Die Zuwahl hat nur Gültigkeit bis zum Ende der nächsten Mitglie-derversammlung. Diese hat über die Bestätigung des vom Vorstand selbst hinzugewählten Mitgliedes oder über die etwaige Wahl eines anderen Vorstandsmitgliedes zu beschließen. Die Bestätigung oder Zuwahl eines Vorstandsmitgliedes ist auf der Tagesordnung anzukündi-gen.
Ehrenvorsitzende gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an.


§ 17 Sparten

Der Sportbetrieb der BSG ist in Sparten gegliedert. Die Sparten organisieren ihren Sportbe-trieb in eigener Regie. Die Bearbeitung der rein sportlichen Angelegenheiten ist Sache der Spartenleiter. Diese werden von den Mitgliedern der Sparte gewählt. Wiederwahl ist mög-lich. Zusätzlich können die Spartenmitglieder Mitarbeiter wählen, zur Unterstützung (Entla-stung) des Spartenleiters. Die Amtszeit ist analog zu der Amtszeit des Vorstandes geregelt.
Die Spartenleiter berichten in der MV über die Arbeit in den Sparten.


§ 18 Blinden- und Sehbehindertengruppe

Die blinden und sehbehinderten Mitglieder der BSG können sich zu einer Gruppe zusammen-schließen. Diese Gruppe kann sich ein eigenständiges Regelwerk geben, das sich im Rahmen der Satzung der BSG bewegen muss. Die Aussenvertretung und finanzielle Vorgänge werden über den Vorstand der BSG geregelt. Um die Interessen der blinden und sehbehinderten Mit-glieder der BSG im Vorstand vertreten zu können, wählt die Gruppe aus ihrer Mitte einen Fachwart für Blindensport, der an den Vorstandssitzungen teilnimmt und die Belange der Blinden und Sehbehinderten wahrnimmt. Die Amtszeit ist analog zu der Amtszeit des Vor-standes geregelt.


§ 19 Rechnungs- und Kassenprüfung

• Die MV wählt einen Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuß aus zwei möglichst fach-kundigen Mitgliedern für die Dauer von zwei Jahren. Sie dürfen nicht dem Vorstand an-gehören. Das Wahlverfahren ist so zu gestalten, daß am Ende eines Geschäftsjahres ein Prüfungsausschußmitglied ausscheidet und durch ein neues Mitglied ersetzt wird.
• Die Prüfungsausschußmitglieder prüfen die Bücher und die Belege sowie die Konten und die Kasse der BSG in sachlicher und rechnerischer Hinsicht und berichten dem Vorstand und in der MV über die durchgeführten Prüfungen.

ALLGEMEINE SCHLUSSBESTIMMUNGEN


§ 20 Verfahren und Beschlußfassung

Sämtliche Organe sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschluß-fähig, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.
Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie drei Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter bekannt gegeben wurde. Die Vorschrift des § 14 bleibt unberührt.
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberech-tigten gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben, es sei denn, es wird geheime Abstimmung beantragt.
Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem Vesammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 14 bleibt unberührt. Später ein-gegangene Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Ver-sammlung.
Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist.
Das Protokoll muß Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und die Abstimmungsergebnisse enthalten.
Gefaßte Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.


§ 21 Satzungsänderungen

Zur Beschlußfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.


§ 22 Auflösung der BSG

Die Auflösung der BSG kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen MV durch eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Stimmberechtigten unter der Bedingung, daß mindestens ¾ der Stimmberechtigten anwesend sind, beschlossen werden. Erscheinen bei der Beschlußfas-sung über die Auflösung der BSG weniger als ¾ der Stimmberechtigten, so ist die Abstim-mung vier Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rück-sicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig, darauf ist bei der Einladung hinzuweisen.


§ 23 Vermögen der BSG

Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung der BSG oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks der BSG fällt das Vermögen an den Landessportbund Niedersachsen e.v., welcher es im Ein-vernehmen mit dem Behinderten – Sportverband Niedersachsen e.V. zugunsten des Behinder-tensports zu verwenden hat.


§ 24 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

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